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Hallo und herzlich Willkommen auf den Seiten von www.berufseinstiegsbegleitung.de Weitere Informationen finden Sie in der linken Rubrik. ![]() AusbildungHier ist zwischen schulischer und beruflicher Erstausbildung zu unterscheiden.
Als schulische Erstausbildung gilt der nahtlose Übergang von einer Grundschule zu weiterführenden Schulen.
Ein Abschluss ist zwar anzustreben, nicht aber Voraussetzung für eine schulische Erstausbildung. Von besonderem Interesse auf diesen Seiten ist die berufliche Erstausbildung. Diese ist im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben und regelt die Berufsausbildung, Umschulung, Berufsausbildungsvorbereitung und die berufliche Fortbildung.
Zitat aus dem Berufsbildungsgesetz: Dieses Gesetz regelt über 350 bundesweit anerkannte Ausbildungsberufe. Eine berufliche Erstausbildung (Lehre) dauert üblicherweise 3 Jahre und gilt als abgeschlossen, wenn eine Prüfung vor einer "zuständigen Stelle" bestanden wird. Unter einer zuständigen Stelle versteht man die Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK) oder z.B. die Rechtsanwalts- und Ärztekammern. Üblicherweise erfolgt die berufliche Erstausbildung im dualen System, auch genannt betriebliche Ausbildung. Diese besteht aus einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb, einer Berufsschule und natürlich dem/der Auszubildenden. Ob ein Ausbildungsbetrieb zugelassen ist, legen die o.a. zuständigen Stellen fest. Eine abgeschlossene Schulausbildung ist nicht zwingend erforderlich zur Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder zur Zulassung zu einer Prüfung im Lehrberuf. Die Praxis zeigt allerdings, dass ohne abgeschlossene Schulausbildung keine Chance auf einen Ausbildungsplatz besteht. Dies ist einer der Gründe für die Schaffung des Ausbildungsbonus.
Neben der beruflichen Erstausbildung gibt es noch die schulische Berufsausbildung. Dazu steht im erufsbildungsgesetz: |
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