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Altbewerber
Als Altbewerber gilt, wer bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen hat
und sich bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um eine berufliche Ausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz in einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bemüht und/oder höchstens
einen mittleren Schulabschluss oder keinen Schulabschluss hat und sich bereits für das Vorjahr oder
früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht hat.
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